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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 15 W 72/05
Rechtsgebiete: EMRK, ZPO
Vorschriften:
EMRK Art. 3 | |
ZPO § 114 |
2. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt.
3. Zur Frage, wann ein ggf. zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde durch eine Äußerung in einem in einer Tageszeitung veröffentlichten Leserbrief vorliegt, der nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, Ersatz immateriellen und materiellen Schadens sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Antragsgegners mit der Begründung, dieser habe ihn durch Aussagen in einem Leserbrief in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um den aufgrund Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Juli 2003 - 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02, StV 2003, 325) und des revisionsverwerfenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 StR 35/04) rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge sowie einer gesonderten Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilten Entführer des C. Gegenwärtig verbüßt der Antragsteller die ausgeurteilte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt J. Der Antragsgegner ist ... .
Im Zuge der Ermittlungen im Entführungsfall des C, der - wie sich später herausstellte - bereits im Zeitpunkt der Lösegeldforderung nicht mehr gelebt hatte, nahm die Polizei den Antragsteller als dringend der Tat verdächtigen Beschuldigten fest. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2004 (vgl. NJW 2005, 692 ff.) in dem später u. a. gegen den damaligen ... wegen Nötigung im Amt geführten Strafverfahren stellte sich die Situation für die Ermittlungsbeamten wie folgt dar: Es wurde davon ausgegangen, dass das Entführungsopfer noch am Leben war und in einem Versteck festgehalten wurde. Die Beamten wurden durch unwahre Aussagen des Antragstellers mehrfach gezielt fehlgeleitet. Obwohl sich die Ermittlungsbeamten bewusst waren, dass noch nicht alle alternativen Maßnahmen ausgeschöpft waren, um den Antragsteller zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu bewegen (z.B. Konfrontation mit den Angehörigen der Familie des Opfers), ordnete ... die erneute Befragung des Antragstellers an, wobei dieser, wie sich aus den Feststellungen im vorgenannten Urteil ergibt, nach vorheriger Androhung durch Zufügung von Schmerzen zur wahrheitsgemäßen Aussage bestimmt werden sollte. Dabei gingen die Ermittler davon aus, dass sich das Opfer aufgrund Entzugs von Nahrung und Flüssigkeit sowie der Außentemperatur in akuter Lebensgefahr befand. Nachdem der Antragsteller von der Absicht der Ermittlungsbeamten, auf diese Weise vorzugehen, in Kenntnis gesetzt worden war, gestand er, dass der Entführte bereits tot war und gab den Fundort der Leiche preis, woraufhin von den beabsichtigten Maßnahmen abgesehen wurde.
Dieser Vorgang, der seinerzeit von ... auch dokumentiert worden war, löste eine breite gesellschaftliche Diskussion über das Thema der Grenzen staatlicher Informationsgewinnung aus, die sich über längere Zeit in sämtlichen Medien hielt und sowohl durch den Mordprozess gegen den Antragsteller als auch durch das sich anschließende Strafverfahren gegen den von ... zur erneuten Vernehmung des Antragstellers unter Androhung der Zufügung von Schmerzen angewiesenen Vernehmungsbeamten sowie gegen ... selbst ständig aktualisiert wurde. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen endeten im "Fall ..." mit einer Anklageerhebung gegen ihn und den von ihm angewiesenen Vernehmungsbeamten, und auch die öffentlichen Sitzungen der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die diesen Fall verhandelte, wurden vor dem Hintergrund der Diskussion, die allerorts mit dem Schlagwort der "Folter" versehen war, in den Medien verfolgt und kommentiert.
Die Eer Zeitung "F", eine Tageszeitung mit einer Auflage von 130.000 Exemplaren sowie Internetveröffentlichung, die sich als Informationsmedium für anspruchsvolle Zeitungsleser, Führungskräfte und Wirtschaftskreise in Berlin und Umgebung versteht, veröffentlichte am ...2004 zwei Artikel im Zusammenhang mit dem "...-Prozess". Anlass für beide Artikel (deren vollständiger Wortlaut aus dem allgemein über Internet zugänglichen Archiv dieser Zeitung zu entnehmen ist) war die für den 20.12.2004 im Anschluss an die bereits gehaltenen Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung angekündigte Urteilsverkündung in diesem Prozess. Dabei handelte es sich zum einen um den Artikel "Bestraft genug - Die Anwälte von ... fordern Freispruch - und den Bruch mit dem Tabu der Folter " der die Vorgänge des laufenden Strafprozesses sowie den wesentlichen Vortrag der Verteidiger, die Freispruch der beiden Angeklagten gefordert hatten, weitgehend wertungsfrei wiedergab. Zum anderen handelte es sich um den Artikel "Was heißt hier Würde? - Der ...-Prozess geht zu Ende - und in diesem Jahr wird über das Thema Folter plötzlich wieder gestritten", der sich wertend mit dem Verhalten ...s und dem Begriff der Folter befasste. Die Autorin vertrat darin unter Darstellung rechtlicher und soziologischer Anknüpfungspunkte die Auffassung, das Folterverbot gelte absolut, ungeachtet des verfolgten Zwecks. Anders als das Leben des Täters im Rahmen des finalen Todesschusses sei nicht nur Folter, sondern schon deren Androhung ein Tabu, weil - so wird in diesem Artikel u. a. ausgeführt - die Folter ebenso wie deren Androhung "... den Gefolterten entmenschlicht, ihn reduziert auf seine Körperlichkeit und damit die Grenzen seiner Person aufhebt. Es ist dieses Aufbrechen einer Person, das Folter als schlimmsten Eingriff erscheinen lässt. Beugehaft... ist dagegen erlaubt, weil dem Befragten die Entscheidung bleibt, zu sprechen oder nicht. Die Autonomie des Willens darf nicht gebrochen werden, sie macht das Menschsein aus ". Die Unterbindung bereits der Drohung mit Folter sei erforderlich, um die sich aus der Abwägung zwischen der körperlichen Integrität des Täters und dem Leben eines Unschuldigen ergebende Spirale hin zu einem Überschreiten aller zivilisatorischen Grenzen nicht erst zu eröffnen. Dem Umstand, dass Folter lediglich angedroht worden sei, stehe dementsprechend einer Verurteilung ...s wegen Nötigung nicht entgegen.
Unter dem ....2004 veröffentlichte "F" unter der Rubrik "Lesermeinung" einen auf beide vorgenannten Artikel vom ...2004 Bezug nehmenden Leserbrief des Antragsgegners. Dieser war überschrieben mit " ... hat nicht gefoltert " und hatte folgenden Wortlaut (Blatt 23 der Akten):
" Bestraft genug " und " Was heißt hier Würde? " vom ... 2004
Der ... hat Recht angewendet. Meinen ... Kollegen und allen Machtträgern ins Stammbuch geschrieben: Die Funktionsgleichung des Rechts lautet = Gesetz + Verstand + Herz + ein bisschen Mut. Im Übrigen ist keine Folter angewendet, sondern lediglich angekündigt worden; ein Unterschied wie zwischen Bau und Bauvorhaben. Schließlich könnte man AH sogar unter Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (gemeint wohl: Menschenrechtskonvention) subsumieren: Wer so etwas tut, ist ein Unmensch, ein Nicht-Mensch und damit ein "Niemand". Und "Niemand" darf bekanntlich der Folter unterzogen werden.
D, ...
Der Leserbrief des Antragsgegners erfuhr in der Öffentlichkeit eine breite Kritik. So wurde über empörte Kollegen des Antragsgegners, Anwälte und Politiker der Partei der "Grünen " berichtet, disziplinarische Maßnahmen wurden gefordert und ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Am ...2004 berichtete auch die überregionale Tageszeitung "G " über den Leserbrief sowie über die dadurch ausgelösten negativen Reaktionen unter der Überschrift " ... befürwortet Folter des `Nicht-MenschenŽ H ". Wegen der Einzelheiten wird auf die Artikel des "F" vom ...2004 und der "G" vom ...2004 (Blatt 24, 25 der Akten) Bezug genommen.
Der Antragsteller, der nach seiner Verlegung von der JVA I im Herbst 2004 in der ersten Etage der JVA J untergebracht war, wurde am 11. März 2005 im Wege der Sicherheitsverlegung in die dritte Etage des Anstaltsgebäudes verbracht.
Unter dem 18.4.2005 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auszugsweise den Text eines im Anschluss an die Reaktionen auf seinen Leserbrief an den "F" gesandten Briefs, in dem der Antragsgegner zu diesen Entwicklungen Stellung bezog. In diesem Brief, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 41 f. der Akten) führte der Antragsgegner unter anderem aus:
"Nie hätte ich nur im Traum daran gedacht, meinen Beitrag für das Leserforum näher erläutern zu müssen. Glaubt denn nur ein Einziger, dass ein besonnener ..., der noch einen Satz vorher von Verstand, Herz und Mut gesprochen hat, [...] im nächsten Satz derart entgleist, dass er zur rückhaltlosen Folterung des Gefangenen H (bis zur Tötung hin) auffordert? [...] Um es einmal klarzustellen: Ich habe nicht gesagt, dass ein AH bei mir als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren oder als Angeklagter im Hauptverfahren keine Menschenrechte genießen würde oder dass ihm die Menschenwürde abzusprechen wäre. [...]"
Der Antragsteller behauptet, er sei zunächst nach seiner Verlegung in der JVA J keinen Anfeindungen, nach Erscheinen des Leserbriefes aber einer "Nicht-Mensch-Kampagne" ausgesetzt gewesen. Er habe einen anonymen Drohbrief erhalten, in dem unter der Überschrift des Artikels aus der "G" vom ... die "Todesstrafe für ..." gefordert sowie gegenüber dem Antragsteller angekündigt worden sei "Wir kriegen Dich". Wegen des Wortlauts im Übrigen wird auf Bl. 32 der Akten verwiesen. Er sei ferner durch die geschlossene Zellentür mehrfach durch andere Mitgefangene bedroht und als "Unmensch" oder "Tier" beschimpft worden. Insgesamt sei er ausgegrenzt und derart in Angst versetzt worden, dass er an keinen Gemeinschaftsveranstaltungen mehr teilgenommen, sich nicht mehr in die Küche, den Hof oder die Dusche getraut und sich vollständig in seine Zelle zurückgezogen habe. Am 10.3.2005 sei er Opfer eines körperlichen Angriffs durch einen nicht identifizierten Mitgefangenen geworden, bei dem ihm Prellungen und Schürfwunden zugefügt worden seien. Auch sei er mit einem Metallgegenstand an der Kehle bedroht worden. Diese Entwicklung in der JVA sei ausschließlich auf die durch den Antragsteller ausgelöste "Nicht-Mensch"-Diskussion zurückzuführen.
Der Antragsteller begehrt daher vom Antragsgegner Unterlassung, Geldentschädigung in der Größenordnung von 10.000 €, den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Betreiben der Verlegung in den Sicherheitsbereich der JVA J, sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Antragsgegners betreffend weiterer Rechtsverfolgungskosten in diesem Zusammenhang.
Der Antragsgegner bestreitet die behaupteten Geschehensabläufe in der JVA J mit Nichtwissen. Hilfsweise behauptet er, die Situation des Antragsgegners in der Haft sei ursächlich darauf zurückzuführen, dass allgemein Kindermörder in der Gefangenenhierarchie ungeachtet äußerer Einflüsse auf unterer Stufe stünden. Unabhängig davon habe er nach der Veröffentlichung seines Leserbriefes zahlreiche positive Reaktionen aus der Bevölkerung erhalten.
Mit Beschluss vom 14.7.2005 hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtige Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es liege keine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vor. Im Spannungsfeld zwischen Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners und Persönlichkeitsrecht des Antragstellers könne eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nur im Fall einer Schmähkritik oder eines Angriffs auf die Menschenwürde ohne Abwägung angenommen werden. In allen übrigen Fällen sei im Rahmen einer Abwägung der Meinungsäußerung der Vorzug zu geben, wenn diese eine Sachnähe zu der zugrunde liegenden Auseinandersetzung habe. Hiervon ausgehend sei die Menschenwürde des Antragstellers nicht betroffen, denn der fragliche Leserbrief sei nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seine Eigenschaft als Mensch und dessen Anspruch auf Menschenwürde habe absprechen wollen. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes sei die Kernaussage des Leserbriefes vielmehr, dass die Ankündigung von Folter und speziell das Handeln des ehemaligen ... gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig gewesen sei. Die Einbeziehung seiner Person in die juristische Diskussion müsse sich der Antragsteller gefallen lassen, weil er sich mit dem von ihm begangenen Kindesmord selbst zur Person des öffentlichen Interesses gemacht habe. Die hinzunehmende Kernaussage werde durch ein stilistisches Mittel der Übertreibung unterstrichen, das erkennbar als Wortspiel gemeint sei und sich des literarischen Kunstgriffs der Personifizierung des "Niemand" bediene. Für den durchschnittlichen Leser sei diese Art des Stilmittels auch erkennbar. Die Reaktionen auf den Leserbrief seien zum einen dadurch zu erklären, dass typischerweise von mehreren Deutungsmöglichkeiten nicht die nahe liegende, sondern die öffentlichkeitswirksamste gewählt werde, zum anderen dadurch, dass nur diejenigen, die anderer Meinung seien, in der Regel dazu neigten, sich öffentlich über einen Leserbrief zu äußern. Allein die Möglichkeit, dass der Leserbrief auch falsch verstanden werden könne, rechtfertige keine abweichende Interpretation. Das Gericht habe dementsprechend die nahe liegende und für den Antragsgegner günstige Interpretationsmöglichkeit zu Grunde zu legen. Insoweit überwiege dessen Meinungsäußerungsfreiheit.
Gegen diesen Beschluss, der seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19.7.2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 11.8.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ausführt: Das Gericht habe den Leserbrief unzutreffend ausgelegt. Dieser müsse vielmehr so verstanden werden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seine Eigenschaft als Mensch und den Anspruch auf Wahrung seiner Menschenrechte abspreche. Dafür sprächen die in diese Richtung gehenden Leserreaktionen. Ein durchschnittlicher Leser habe die Äußerung des Antragsgegners nur in der Weise verstehen können, dass das Folterverbot für den Antragsteller deshalb nicht gelte, weil er sich aufgrund seiner Tat, die ihn zum "Unmensch", "Nichtmensch" und "Niemand" mache, mangels Menscheigenschaft nicht auf die rechtlichen Gewährleistungen, wie u.a. das Folterverbot berufen dürfe. Auch die Verwendung des Konjunktivs "könnte" relativiere diesen Aussagegehalt nicht. Die Kernaussage des Antragstellers sei dementsprechend, dass ... deshalb rechtmäßig gehandelt habe, weil Art. 3 EMRK den Antragsteller nicht schütze, da er kein Mensch sei und sich deshalb auf die Menschenwürdegarantie nicht berufen könne. Beanstandet werde nicht, dass sich der Antragsgegner im Kreise anderer Meinungsäußerungen zugleich dahin erklärt habe, dass staatliche Folter gerechtfertigt werden könne. Es gehe mit der beabsichtigten Klage allein um die eigenständige Kernaussage des Leserbriefes, die dem Antragsteller des auch ihm gegenüber als Mensch bestehenden Achtungsanspruchs beraube. Der Antragsgegner erinnere mit dieser Aussage an schwärzeste Zeiten der jüngeren deutschen Vergangenheit, indem er aussage, Straftätern könne das Menschenrecht abgesprochen werden, wodurch diese legitimer Weise zum Objekt staatlicher Gewalt, Folter und sogar Vernichtung werden dürften. Der von dem Antragsgegner vorgenommene Subsumtionsschluss unter Art. 3 EMRK beinhalte demnach die Aussage, dass der Antragsteller nicht als gemäß dieser Norm geschützte Person zu verstehen sei. Ergänzend führt der Antragsteller aus, der Antragsgegner habe seinen Leserbrief mit diesem Inhalt verstanden wissen wollen, weil er in dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 8.4.2005 selbst deutlich mache, "dass dieser die Folter als `rückhaltlose Folterung des Gefangenen H (bis zur Tötung hin)Ž verstand". Dementsprechend habe das Gericht in dem angefochtenen Beschluss den Kern der Bedeutung der Menschenwürde verkannt und spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die von dem Antragsteller vorgenommene Interpretation des Leserbriefes dahin, er habe Blut oder Schmerzen des Antragsteller sehen bzw. er habe ihm die Menschenqualität absprechen wollen, sei abwegig. Der Antragsgegner habe sich des Kunstgriffes der absurden Subsumtion bedient und den Sachverhalt bierernst-parodienartig bearbeitet. Weiterhin verweist der Antragsgegner auf die Nichtaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen in dieser Sache.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses durch Beschluss vom 16.8.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eingehalten, und der Streitwert der Hauptsache übersteigt die für eine entsprechende Berufung maßgebliche Beschwer von 600 €, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller, der nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig ist, ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat.
Nach § 114 ZPO hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - neben den sie rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und, so weit erhebliche Tatsachen streitig sind, von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, so dass auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es zumindest möglich erscheint, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird (vgl. z. B.: Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 19 m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Der sozialhilferechtliche Charakter der Prozesskostenhilfe gebietet es, der bedürftigen Partei den Zugang zum Hauptsacheprozess nicht schwerer zu machen als er für eine aus eigenen Mitteln klagende und ihr Prozessrisiko selbst tragende, wirtschaftlich vernünftig agierende Partei ist, Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 61; BVerfG NJW 2003, 1857). Wenngleich es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1991, 413). Dementsprechend überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt (vgl. z.B.: BVerfG NJW-RR 2004, 61; NJW 2000, 1936; NJW 2000, 2089; NJW 2002, 793; OLGReport München 2003, 435; OLGReport Köln 2003, 225; BGH MDR 2003, 109; BGH MDR 2003, 1369). Dies gilt nicht nur für schwierige Rechtsfragen (vgl. z. Bsp. jetzt auch: BGH NJW 2004, 2022), sondern auch für schwierige tatsächliche Würdigungen (vgl. BGH MDR 2003, 1369 f (1369)). Derartige Entscheidungen sind dem Hauptsacheprozess vorbehalten. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Sache werden namentlich überspannt, wenn schwierige Rechts- oder Tatsachenfrage in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857).
Im Lichte dieser rechtlichen Vorgaben ist das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand begründet. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Sache überspannt und damit in unzulässiger Weise die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Dafür kommt es nicht darauf an, dass die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Auffassung vertretbar ist und sich möglicherweise im Hauptsacheprozess letztlich kein anderes Ergebnis ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Landgericht bei der allein zu treffenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, dass dem Leserbrief jedenfalls vertretbar auch der ihm vom Antragsteller zugewiesene Aussagegehalt gegeben werden kann, weshalb in Betracht kommt, dass diese Deutung im Ergebnis auch einer Entscheidung im Hauptsacheprozess zu Grunde zu legen ist. Dann läge aber eine schwer wiegende Verletzung des unantastbaren Kerngehalts der Menschenwürde des Antragstellers mit der Folge vor, dass eine Abwägung der grundrechtlich konfligierenden Rechtsgüter des Antragstellers und des Antragsgegners entfiele. Dies für sich allein ist ausreichend, um die Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren zuzuführen. Zum anderen kommt aber auch dann, wenn man in Übereinstimmung mit der vom Landgericht vorgenommenen Deutung den Kernbereich der Menschenwürde nicht als verletzt ansieht, eine schwer wiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers in Betracht und es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die dann - im Hauptsacheprozess - umfassend vorzunehmende Güterabwägung zu einem Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners führt.
Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Voraussetzung für den Erfolg aller vom Antragsteller angekündigten Klageanträge ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Unterstellt man das Vorliegen dieser Voraussetzung, so könnte der Antragsteller bei entsprechender Wiederholungsgefahr nicht nur die Unterlassung solcher Äußerungen verlangen (§ 1004 BGB), sondern nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2000, 2195 m.w.N.) bei entsprechendem Verschulden auch den Ersatz kausal darauf zurückzuführender materieller Schäden sowie bei Annahme einer schwer wiegenden Beeinträchtigung die Zahlung einer Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 BGB iVm. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) beanspruchen. Mit der Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB, durch die der Anwendungsbereich des Schmerzensgeldes einerseits erheblich ausgeweitet wurde, in der aber andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Gesetzgeber keine Absage an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verbunden. Seinen Grund hat die Auslassung des Persönlichkeitsrechts im Tatbestand des § 253 Abs. 2 BGB vielmehr darin, dass der Bundesgerichtshof nach anfänglicher Anlehnung des Anspruchs an § 847 BGB aF (vgl. BGH NJW 1958, 827) dazu übergegangen ist, ihn unmittelbar aus Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu gewinnen (vgl. schon BGH NJW 1961, 2059 und BGH NJW 2000, 2195; hierzu auch Wagner NJW 2002, 2056; Palandt/Heinrichs § 253 Rdnr. 10 und BT-Drucks. 14/7752 S. 25).
Ob eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vorliegt, kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch nicht mit der Erwägung dahingestellt bleiben, dass eine Gefahr der Wiederholung der vom Antragsteller beanstandeten Äußerung nicht gegeben sei und die nach den Behauptungen des Antragstellers ihm infolge der beanstandeten Äußerung entstandenen Schäden dem Antragsgegner nicht zurechenbar seien. Vielmehr geht es auch insoweit auf der Grundlage des umfangreichen und substantiierten Vorbringen des Antragstellers, für das er ordnungsgemäß Beweis angetreten hat, um die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen, die im Hauptverfahren zu erfolgen hat.
2. Für die Frage, ob eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vorliegt, kommt es entscheidend auf die Interpretation des Aussagegehalts des vom Antragsgegner verfassten Leserbriefs an, die sog. Deutung der Äußerung. Bereits auf dieser anfänglichen Ebene haben - auch - die Zivilgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, die namentlich darin bestehen, dass die zu deutende Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen ist und ihr kein Sinn zugeschrieben werden darf, den sie objektiv nicht haben kann (vgl. BVerfG NJW 2001, 591, 593 - Benetton-Werbung; NJW 2001, 3613). Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es verfassungsrechtlich geboten, im Bewusstsein dieser Mehrdeutigkeit die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten darzutun und die letztlich gefundene Lösung nachvollziehbar, d.h. tragfähig zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 204, 205; NJW 2001, 591, 593; NJW 2003, 1303, 1304). Bei der vorliegend vom Antragsgegner verwendeten satireartigen Einkleidung zur Ermöglichung des "Subsumtionsschlusses " unter Art. 3 EMRK ist bereits für die Deutung der Aussage eine Trennung zwischen dem Aussagegehalt bzw. dem Aussagekern auf der einen Seite und dem vom Antragsgegner gewählten satirischen Gewand auf der anderen Seite erforderlich, weil nur so der eigentliche Inhalt der Aussage ermittelt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661; NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387; BGH NJW 2000, 1036, 1039). Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind - worauf noch unten unter 3. eingegangen wird - sodann gesondert im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu erörtern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundlage der Deutung einer Äußerung der objektiv zu ermittelnde Sinn ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 3613, 3614). Nicht maßgeblich ist insoweit, wie sich der Antragsgegner selbst verstanden wissen wollte, wenn diese Intention in der Äußerung keinen hinreichend erkennbaren Niederschlag gefunden hat.
Nach diesen Grundsätzen kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass im Hauptsacheprozess dem vom Antragsgegner verfassten Leserbrief wegen der Bezeichnung des Antragstellers als Unmensch, Nicht-Mensch und damit als " Niemand " die Aussage entnommen wird, dem Antragsteller solle die Menscheigenschaft als solche und der Anspruch auf Menschenwürde abgesprochen werden. Diese vom Antragsteller dem Leserbrief gegebene Deutung kann jedenfalls ohne - unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu Gunsten der vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Deutung ausgeschlossen werden, sie ist vielmehr jedenfalls vertretbar, wie bereits der unstreitige Umstand nahe legt, dass ein erheblicher Teil der Medien sowie ein Teil der Leser des Fs dem Leserbrief gerade den vom Antragsteller geltend gemachten Aussagegehalt beigemessen haben. Legt man aber diese Deutung zu Grunde, läge ein gezielter Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers vor, der keinesfalls durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners gerechtfertigt wäre. Ob ein derartiger gezielter Angriff auf die Menschenwürde des Antragstellers vorliegt oder nicht, bedarf allerdings einer eingehenden Begründung (vgl. BVerfG NJW 2003, 1303, 1304), die wegen der Komplexität des hier zu beurteilenden Falles im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend vorgenommen werden kann und auch nicht vorzunehmen ist. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich bei einer summarischen Gesamtschau von Inhalt und Umständen des Erscheinens des in Rede stehenden Leserbriefes hinreichende, im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchende Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Leserbrief die vom Antragsteller gegebene Deutung beizumessen. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Im Ausgangspunkt fällt hier ins Auge, dass der beanstandete Leserbrief eine Reaktion auch auf den in der Zeitung " F " am 17.12.2004 veröffentlichen Artikel
" Was heißt hier Würde? " darstellt, in dem als zentrales Argument für ein absolutes Folterverbot die damit verbundene Entmenschlichung des Gefolterten behandelt wurde. Gerade aber mit dem Menschsein des Antragstellers hat sich der Antragsgegner nach der Diktion in seinem Leserbrief auch dann auseinandergesetzt, wenn man den Gesichtspunkt des darin unternommenen Versuchs einer " Subsumtion " der Person des Antragstellers unter Art. 3 EMRK einbezieht; denn die Hinleitung zur Begrifflichkeit des " Niemand " darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst als Unmensch und damit Nicht-Mensch bezeichnet hat, auch wenn diese Begrifflichkeiten ihrerseits nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Versuch der " Subsumtion " zu sehen ist und die verwendeten Begrifflichkeiten, worauf noch einzugehen sein wird, möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Satire in besonderer Weise zu würdigen sind. Insoweit kann aber auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Antragsgegner seiner Unterschrift unter dem Leserbrief seine Amtsbezeichnung hinzugesetzt hat, was objektiv dafür spricht, dass er seinen Aussagen mehr Gewicht gerade im Hinblick auf die darin enthaltene juristische Argumentation (Subsumtion) beigemessen wissen wollte.
Es wird auch zu klären sein, ob sich ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers nicht bereits daraus ergibt, dass der Antragsgegner konkret in Bezug auf den Antragsteller die Anwendung, jedenfalls aber die Androhung von Folter als rechtmäßig bezeichnet hat. Hier kann sich unter der Annahme, dass Folter gerade wegen der damit verbundenen Entmenschlichung tabuisiert und gemäß Art. 3 EMRK verboten ist, die Frage stellen, ob die jedenfalls dem Leserbrief zu entnehmende Aussage des Antragsgegners, dem Antragsteller sei Folter von ... zu Recht angedroht worden, wiederum unter Berücksichtigung der verwendeten Diktion nicht etwa lediglich das Ergebnis einer nach Auffassung des Antragsgegners vorzunehmenden Güterabwägung wiedergibt, sondern jedenfalls auch die Aussage impliziert, dem Antragsteller komme Menschqualität und damit Schutz der Menschenwürde nicht zu; denn von einer irgendwie gearteten Güterabwägung zur Begründung der Aussage, ... habe Recht angewendet, lässt sich dem Leserbrief nichts entnehmen.
Für die vom Antragsteller vorgenommene Deutung kann schließlich auch sprechen, dass die Wortwahl (vom Unmensch über den Nicht-Mensch zum " Niemand ") extrem ist und die gewählte Begrifflichkeit des Nicht-Menschen, welchen Begriff der Antragsgegner im Gegensatz zum Begriff des " Niemand " auch nicht in Anführungszeichen gesetzt hat, eine erhebliche Nähe zu der Diktion nationalsozialistischer Propaganda aufweist. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer vertieften Begründung, die allerdings, wie bereits angesprochen, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend geleistet werden kann und muss.
Von einem bereits jetzt feststehenden Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers kann allerdings nicht schon deswegen ausgegangen werden, weil der Antragsgegner, wie der Antragsteller ausgeführt hat, seinen Leserbrief in der Weise habe verstanden wissen wollen, dass er " die Folter als `rückhaltlose Folterung des Gefangenen HŽ (bis zur Tötung hin) " gutheiße. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beruft sich zur Begründung dieser Deutung lediglich auf ein selbst zur Akte gereichtes Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners (Bl. 41 f. der Akte), in dem dieser allerdings unmissverständlich und ohne jeden vertretbaren Auslegungsspielraum das genaue Gegenteil erklärt, nämlich dass er keinesfalls zur rückhaltlosen Folterung bis hin zur Tötung des Antragstellers aufrufen und dem Antragsteller die Menschenwürde gerade nicht absprechen wollte.
Schließlich muss bei der im Hauptverfahren gebotenen Gesamtwürdigung selbstverständlich auch berücksichtigt werden, dass sowohl die vom Antragsgegner mit seinem Leserbrief aufgegriffenen Artikel wie auch der Leserbrief selbst in einer besonderen Situation entstanden sind. Diese Äußerungen ergingen einerseits unter dem Eindruck einer in sämtlichen Medien äußerst polarisierend geführten Grundsatzdebatte um den Begriff und die Reichweite der Folter, die Unantastbarkeit des Folterverbots, der Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates und der Beachtung historisch gewonnener, die heutige Gesellschaft prägender Erfahrungen. Andererseits stand die Verkündung des Urteils im ...-Prozess unmittelbar bevor, in dem die Justiz erstmals in dieser Deutlichkeit in der Nachkriegszeit die Gelegenheit hatte, die strafrechtliche Relevanz eines diese Grundsätze strapazierenden Sachverhalts zu klären. Die Komplexität der Gesamtumstände macht deutlich, dass den verfassungsrechtlich vorgegebenen hohen Begründungsanforderungen vorliegend nur im Hauptsacheverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann.
3. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass ein Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers nicht vorliegt, genügt die angegriffene Entscheidung im Lichte der widerstreitenden Grundrechte nicht der verfassungsrechtlich geforderten Begründungstiefe für die angenommene Deutung der Aussage des Antragsgegners. Durch die hohen und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdifferenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen weist auch diese Rechtsfrage eine Schwierigkeit auf, deren Entscheidung das Landgericht unzulässig in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert hat. Das ergibt sich aus folgenden im Hauptverfahren zu beachtenden Anforderungen:
Die im Hauptsacheverfahren nach umfassender Ermittlung des Gesamtkontextes der Äußerung gewonnene Deutung ergibt die Grundlage für eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden, nämlich dem Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener Tatbestand oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff - der vorrangig und von der Rechtfertigung losgelöst zu prüfen ist (vgl. MünchKommBGB-Wagner, 4. Aufl. § 823 Rdnr. 172) - nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 2141; NJW 2005, 2766, 2770). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verhältnis zwischen dem die Meinungsäußerungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetz und diesem Grundrecht nicht als eine einseitige Beschränkung seines Geltungsbereichs zu verstehen ist. Vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Wertes der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden müssen (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198, 207 f.; BGH NJW 2005, 2766, 2769 f.). In der Ausgangsbetrachtung folgt weiterhin aus dieser konstituierenden Bedeutung eine Vermutung zugunsten freier Rede (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2070).
a. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig von vorne herein nur dann hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss, wenn sich die gewonnene Deutung der getroffenen Äußerung als Schmähkritik oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2073; NJW 1991, 95; BGH NJW 2002, 1192, 1193). In allen übrigen Fällen bedarf es einer Abwägung unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art 5 Abs. 1 GG. Der Begriff der Schmähkritik darf dabei im Interesse der Meinungsfreiheit nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 204, 206). Dementsprechend macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern eine Diffamierung der Person im Vordergrund steht, diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; NJW 1999, 204, 206; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2002, 1192, 1193). Dies führt dazu, dass Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 206).
Bei der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Auslegung ist, wie bereits oben unter 2. angesprochen, eine Differenzierung zwischen dem Aussagekern und der von Antragsgegner gewählten Einkleidung vorzunehmen. Ergibt sich danach, dass dem Leserbrief lediglich die vom Landgericht sowie vom Antragsgegner angenommene Aussage zu entnehmen ist, das Verhalten des ehemaligen ... gegenüber dem Antragsteller sei rechtmäßig gewesen, ergäbe sich daraus der Versuch einer sachlichen Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, die entsprechenden Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Berücksichtigt werden müsste in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass der Leserbrief in zeitlicher Hinsicht in einer Situation verfasst wurde, in der die tatsächlichen Umstände, die zu dem Vorgehen der Polizei gegenüber dem Antragsteller geführt haben, noch nicht aufgeklärt waren, da das Urteil erst in den nachfolgenden Tagen zu erwarten war. Grundlage der sachlichen Einschätzung des Verhaltens des ehemaligen ... war demnach nicht der später vom Landgericht Frankfurt am Main festgestellte Tatbestand, sondern die - in Detailfragen teils abweichenden, teils unklaren - Darstellungen in der Presse. Aus diesen Darstellungen war nicht, wie später aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts, in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ermittelnden Polizeibeamten verschiedene weitere, möglicherweise Erfolg versprechende Alternativen ungenutzt ließen, um den Aufenthaltsort des entführten Kindes noch - aus deren Sicht - rechtzeitig aufzuklären. Ungeachtet dieser Einzelheiten ist zu berücksichtigen, dass die Ansicht, das Vorgehen gegenüber dem Antragsteller sei rechtmäßig gewesen, in Fachkreisen, d.h. in der juristischen Fachliteratur, vertreten wurde und vertreten wird und damit von der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners gedeckt sein muss (vgl. zu den sich aus der Aufrechterhaltung des sog. Foltertabus ergebenden Wertungswidersprüchen Otto JZ 2005, 473, 480 f.; kritisch auch Götz NJW 2005, 953). Dies stellt der Antragsteller auch selbst nicht in Abrede. Wenn der vom Antragsgegner verfasste Leserbrief aber eine sachliche Äußerung transportiert, spricht dies nach den oben dargestellten Grundsätzen zunächst gegen die Annahme einer Schmähkritik.
Gleichwohl ist aber auch in diesem Punkt im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die vom Antragsgegner verwendete Einkleidung der Aussage bereits im Hinblick auf die Frage der Schmähkritik und der Menschenwürdeverletzung eine eingehende Würdigung erforderlich. Es geht hierbei um die Frage, ob die vom Antragsgegner gewählte Art der Einkleidung noch dazu dient, die zuvor dargestellte sachliche Position zu belegen, wenn auch in scharfer und überspitzter Form (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 206), oder ob der Einkleidung jeder Bezug zu der vorangestellten sachlichen Äußerung fehlt und sie deshalb - schon aufgrund ihrer Begriffswahl - die unantastbare Menschenwürde des Antragstellers verletzt. Das Landgericht ordnet das vom Antragsgegner verwendete satirische Stilmittel der bereits aus der griechischen Mythologie bekannten Personifizierung des Niemand zu. Hierbei handelt es sich um einen denkbaren Verknüpfungsansatz. Dieser bedarf allerdings vertiefter Behandlung zunächst im Hinblick auf die bereits angesprochenen Ausführungen über die Entmenschlichung infolge Folter in dem am ...2004 in der Tageszeitung " F " erschienenen Artikel " Was heißt hier Würde ? ", zum anderen aber auch und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene " Subsumtion " und die Ergänzung seiner Unterschrift durch seine Amtsbezeichnung seiner Aussage möglicherweise objektiv juristisches Gewicht gegeben und damit hinreichende Ernsthaftigkeit trotz der satirischen Einkleidung verliehen hat.
b. Kommt das Gericht im Hauptverfahren zu dem Ergebnis, dass der Leserbrief weder eine Schmähkritik noch eine Verletzung der Menschwürde des Antragstellers beinhaltet, wird im Rahmen der dann erforderlichen umfassenden Abwägung zu beachten sein, dass der im Einzelfall anzunehmende Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auch vom Zweck der Meinungsäußerung abhängen kann. Hierbei ist anerkannt, dass Beiträge über die Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stärkeren Schutz genießen als solche, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069; NJW 1983, 1415; NJW 1984, 1741; NJW 1991, 95, 96). Darüber hinaus muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch solche Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, um eine andernfalls drohende Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses zu vermeiden. Die Stellung überhöhter Anforderungen an die Zulässigkeit gerade öffentlicher Kritik ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069; NJW 1991, 95, 96). Auch die Abwägung wird sich mit der Differenzierung zwischen dem Aussagekern und der gewählten Einkleidung auseinanderzusetzen haben, wobei die Auswirkungen der Abwägung auf die betroffenen Grundrechte im konkreten Fall darzustellen und einem nachvollziehbaren Ergebnis zuzuführen sind. Die vom Landgericht in seinem Beschluss vorgenommene Abwägung, die sich auf einen Satz beschränkt (vgl. Bl. 94 der Akte) genügt diesen Anforderungen bei weitem nicht, sie kann und muss im Prozesskostenhilfeverfahren allerdings auch nicht geleistet werden.
4. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und Wirkungsdimension. Dementsprechend ist vom Schutz auch das Recht des Äußernden umfasst, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1109; BGH NJW 2005, 2766, 2769). Sollte sich die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Deutung der Aussage sowie deren Einordnung als vom Antragsteller hinzunehmende, weil geschützte Meinungsäußerung bei Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung im Hauptsacheverfahren bestätigen, so wäre eine Korrektur des gefundenen Ergebnisses nicht mehr mit Blick auf die - vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren zu beweisenden - Auswirkungen der Äußerung des Antragsgegners auf die Situation in der Haftanstalt angezeigt. Vielmehr führt eine Abwägung zugunsten des Äußernden gleichzeitig dazu, dass der Betroffene einerseits das Risiko der Fehlinterpretation durch die Leser des Artikels sowie die sonstigen Medien trägt und andererseits die Folgen hinzunehmen hat, die sich aus einer entsprechenden Eigendynamik im Umgang mit der Äußerung ergeben. Eine Verkürzung der Meinungsäußerungsfreiheit im Lichte der Auswirkungen der Äußerung scheidet damit aus.
5. Die Klage ist schließlich auch nicht mutwillig, da eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation des Antragstellers ihr Recht in der gleichen Weise verfolgen würde.
Gerichtskosten fallen, da der Beschwerde stattgegeben wurde, gem. § 1 Ziff. 1 lit. a) GKG iVm. Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses nicht an.
Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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